Referenzzinssatz-Rechner

Wie stark sich Ihre Miete verändern darf, wenn der Referenzzinssatz sinkt oder steigt – für Mieter und Vermieter.

Referenzzinssatz & Mietzins-Rechner

Berechnen Sie, wie stark der Mietzins bei einer Änderung des Referenzzinssatzes angepasst werden darf – inklusive Teuerung und allgemeiner Kostensteigerung.

ℹ️ Der Referenzzinssatz (BWO) bestimmt die maximale Mietanpassung. Jede 0.25%-Änderung entspricht ca. 2.91% Mietveränderung. Zusätzlich sind 40% der aufgelaufenen Teuerung und 0.5%/Jahr allgemeine Kostensteigerung zulässig.
🔑
Mietzins-Parameter
Aktuelle Nettomiete (CHF/Monat)
2'000
Referenzzinssatz bei Abschluss (%)
1.75%
Aktueller Referenzzinssatz (%)
1.75%
Aufgelaufene Teuerung (CPI, %)
4.0%
Jahre seit letzter Anpassung
5 J.
📊
Zulässige Mietzinsanpassung
Aktuelle Miete
Referenzzins-Anpassung
Teuerung + Kosten
Zulässige neue Miete
💡 Für Mieter: Bei einer Senkung des Referenzzinssatzes um 0.25% können Sie eine Mietzinsreduktion von ca. 2.91% verlangen. Stellen Sie den Antrag schriftlich auf den nächsten Kündigungstermin.
⚠️ Diese Berechnung ist ein Richtwert. Die genauen Regeln sind in Art. 269a OR geregelt. Im Streitfall entscheidet die Schlichtungsbehörde.

Wie funktioniert dieser Rechner?

Der Referenzzinssatz wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) quartalsweise berechnet und basiert auf dem volumengewichteten Durchschnitt aller Schweizer Hypothekarzinsen. Jede Änderung um 0,25 Prozentpunkte berechtigt zu einer Mietzinsanpassung von 2,91% (gemäss Art. 269a OR). Vermieter dürfen zusätzlich 40% der aufgelaufenen Teuerung sowie 0,5% pro Jahr allgemeine Kostensteigerung geltend machen. Mieter können eine Reduktion nur schriftlich und auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin hin verlangen.

Der Referenzzinssatz steht bei 1,25 %

Der hypothekarische Referenzzinssatz wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) quartalsweise veröffentlicht. Er liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25 %; die nächste Publikation folgt am 1. Dezember 2026. Ändert er sich, dürfen Mietzinse angepasst werden:

  • Pro Senkung um 0,25 Prozentpunkte haben Mieter Anspruch auf eine Senkung um 2,91 %.
  • Pro Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte darf der Vermieter um 3 % erhöhen.

Was der Rechner zusätzlich berücksichtigt

Eine Mietzinsanpassung besteht selten nur aus dem Referenzzinssatz. Der Vermieter darf in der Regel auch die Teuerung zu 40 % überwälzen und allgemeine Kostensteigerungen geltend machen; der Rechner verwendet dafür einen Pauschalwert von 0,5 % pro Jahr seit der letzten Anpassung. Bei einer Senkung kann der Vermieter diese Positionen verrechnen – deshalb fällt die tatsächliche Senkung oft kleiner aus als die 2,91 %.

Entscheidend ist Ihr Ausgangssatz

Massgebend ist der Referenzzinssatz, der bei der letzten Festsetzung Ihrer Miete galt. Sie finden ihn im Mietvertrag oder auf dem letzten Formular zur Mietzinsänderung. Liegt er über dem aktuellen Satz, haben Sie einen Senkungsanspruch – auch wenn der Referenzzinssatz zuletzt gar nicht gesunken ist.

Eine Senkung erfolgt nicht automatisch: Sie müssen sie beim Vermieter schriftlich auf den nächsten Kündigungstermin verlangen. Wie Sie dabei vorgehen, erklärt der Artikel Mietsenkung beim Referenzzinssatz; wann eine Erhöhung droht, steht in Wann steigen die Mieten wieder?.

Fragen zum Referenzzinssatz-Rechner

Schriftlich beim Vermieter, auf den nächsten Kündigungstermin. Lehnt er ab oder antwortet er nicht innert 30 Tagen, können Sie die Schlichtungsbehörde anrufen. Das Verfahren dort ist kostenlos.
Wenn der Referenzzinssatz über den Satz steigt, auf dem Ihre Miete beruht, oder wegen Teuerung, Kostensteigerungen oder wertvermehrenden Investitionen. Die Erhöhung muss auf dem amtlichen Formular mitgeteilt und begründet werden, sonst ist sie nichtig. Anfechten können Sie sie innert 30 Tagen.
Der Referenzzinssatz, der bei der letzten Festsetzung Ihrer Miete galt. Er steht im Mietvertrag oder auf dem letzten amtlichen Formular einer Mietzinsänderung.
Das BWO publiziert ihn quartalsweise, jeweils Anfang März, Juni, September und Dezember. Die nächste Publikation ist am 1. Dezember 2026.

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Hinweis: Alle Berechnungen sind unverbindliche Schätzungen und dienen der Information. Sie ersetzen keine Beratung durch eine Bank, eine Steuer- oder Rechtsfachperson. Richtwerte wie Zinssätze und kantonale Tarife können sich ändern.